ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
Als Vertragsbedingungen
gelten die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B und C:
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Contract procedures for building works; Part B: General conditions of contract
for the execution of building works
Cahier des charges pour des travaux du bâtiment; Partie B: Conditions générales
de contrat pour d’exécution des travaux du bâtiment
ICS 91.010.20
Ersatz für DIN 1961:2000-12
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
© DIN Deutsches Institut für Normung e. V. • Jede Art der
Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches
Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Vorwort
Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen
(DVA) aufgestellt.
1 Art und Umfang
der Leistung
1.1 Die auszuführende
Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.
Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
1.2 Bei Widersprüchen
im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
1.3 Änderungen des
Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
1.4 Nicht vereinbarte Leistungen,
die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können
dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen
werden.
... |
|
|
|
|